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Geänderte Trainings- und Spielbedingungen

ab heute (13.01.2022) gilt 2G+

 

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

  • Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test. Bei der Boosterung gilt die Ausnahme ab Erhalt der Impfung.
  • Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die nur für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu Anhang „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Für Teilnehmer:innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathlet:innen an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen müssen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler:innen gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

 Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt sowohl drinnen als auch im Freien 2G, in Hallenbädern 2G+.

 Für Übungsleiter:innen und Trainer:innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Coronaschutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

 

Hier eine tabellarische Übersicht, ausgestellt durch den LSB NRW

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